Allgemenine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Allgemeinen Vekaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle (auch zukünftigen) Geschäfte mit unseren Geschäftspartnern(Bestellern). Ergänzend gelten das für Rechtsbeziehungen inländischer Partner in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht sowie die Incoterms 1953, soweit nicht diese Bedingungen oder besondere Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Die Ungültigkeit einzelner Klauseln berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine angemessene Regelung gelten, die (soweit rechtlich möglich) dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluß des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Alle Vereinbarungen, auch Änderungen und Ergänzungen, dieser Bedingungen oder schon getroffener Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur anerkannt, wenn und soweit wir uns ausdrücklich schriftlich hiermit einverstanden erklärt haben. Auch wenn der Besteller abweichende Bedingungen zugrundelegt, gelten spätestens mit dem Empfang der Ware unsere Bedingungen als vereinbart.

2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Bestellers ist, falls von uns nichts anderes angeordnet wird Wilhelmshaven. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Ort, wo sich die Ware zum Zweck des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Besteller befindet. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Wilhelmshaven Wir behalten uns jedoch vor, den Bestellern auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

II. Zahlung und Preise

1. Die vom Besteller geschuldete Zahlung hat bis spätestens zum 15. des der Lieferung folgenden Monats zu erfolgen. Die Preise verstehen sich netto ausschl. Mehrwertsteuer unverpackt. Ihnen sind die bei Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung geltenden öffentlichen Abgaben, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten zugrundegelegt. Erhöhen sich diese Kosten oder entstehen sie nach Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung neu, können sie, ebenso wie zulässige Preisänderungen durch unsere Lieferwerke, auch noch nachträglich gegenüber dem Besteller geltend gemacht werden.

2. Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Bei Bündelungen verwiegen wir brutto für netto.

3. Aufrechnungen oder Abzüge jeder Art sind insoweit zulässig, als wir die Gegenansprüche anerkannt haben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu.

4. Nehmen wir Schecks (Wechsel nicht zulässig) an, wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Alle Kosten durch ihre Hereinnahme trägt der Besteller.

5. Ab Fälligkeit sind unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbank- diskontsatz zu zahlen.

6. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Alle Finanzierungsabreden, Nachlässe oder sonstige Sondervorteile fallen fort. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Bestellers werden sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind weiter befugt, sofort die Ware in unseren Besitz zu bringen oder die Herausgabe unter Ausschluß jeglichen .Zurückbehaltungsrecht zu verlangen, gleichgültig wo sie sich befindet. Kosten der Herausgabe trägt der Besteller. Zurückgenommene . Ware können wir durch freihändigen Verkauf bestmöglicht verwerten und den Erlös mit der Zahlungsverpflichtung des Besteller verrechnen. Die Verzugsfolgen treten auch dann ein, wenn die Nichteinhaltung der Zahlungstermine ihre Ursache in Schwierigkeiten der Transferierung des Rechnungsbetrages in die BRD hat oder wenn Umstände bekannt werden, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind. Der Nachweis solcher Umstände gilt vor allem durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.Die Vorlage der Auskunft kann verlangt werden.

III. Lieferung

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung zum Versand übergeben oder dem Besteller versandbereit gemeldet wird. Mangels besonderer Vereinbarung wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert, der Versand nach bestem Ermessen, doch ohne Verantwortung für die Wahl des Transportmittels- und -weges durchgeführt. Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Versicherung der Ware erfolgt nach Wunsch auf Kosten des Bestellers. Versandbereit gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir befugt, sie nach bestem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als geliefert zu berechnen.

2. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme hat beim Lieferwerk/Handlung zu erfolgen und muß spätestens unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft durchgeführt werde. Erfolgt sie nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Mit Absendung oder Einlagerung gilt sie als vertragsgemäß geliefert. Alle mit der Abnahme zusammenhängenden Kosten mit Ausnahme der sachlichen Abnahmekosten trägt der Besteller.

3. Die Angabe unserer Leistungszeiten ist unverbindlich. Wird ausnahmsweise eine verbindliche Leistungszeit zugesagt, so bezieht siesich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk/Handlung und beginnt erst mit Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Klärung aller für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Fragen und rechtzeitigen Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen zu laufen. Sie gilt, wenn die Ware ohne unser Verschuldennach Meldung der Versandbereitschaft nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, als eingehalten. Beginn oder Lauf der Leistungszeit sind gehemmt, solange sich der Besteller mit einer Leistung im Rückstand befindet oder die Voraussetzung der Ziff. III. 4 vorliegen. Nach Überschreitung der Leistungszeit ist der Besteller berechtigt uns eine angemessene Frist mit der Erklärung zusetzen, dass der nach Fristablauf vom Vertrage zurücktrete. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.

4. Wird unsere Leistung ohne unser Verschulden durch Umstände unmöglich gemacht, oder übermäßig erschwert, sind wir für die Dauer der Behinderung und ihre Nachwirkungen von der Leistung frei. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt. Krieg, Arbeitskämpfe, Transportschwierigkeiten sowie Nichtbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Diese Behinderung haben wir nicht zu vertreten. Ist solchenfalls für einen Vertragsteil das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten.Das Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, dass die bereits erbrachten Teillieferungen für den Besteller nicht verwertbar sind.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenkosten, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forder-ungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache ver- arbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieserhieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufergehörende Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sachenach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwerts.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen GeschäftsverkehrVorbehaltsware zu veräußern , zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachträglichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen.
a) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäuferhieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihrer Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nach-kommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigungerlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw.bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers.In diesem Falle ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer .Von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangendes Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

9. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegen- stand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vortrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstal und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegenVersicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichteten zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.

12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur voll-ständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäuferim Interesse des Verkäufers eingegangen ist, bestehen.

V. Haftungsausschluß und Gewährleistung

1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Abschnitten getroffene Vereinbarungen sowie den folgenden Bestimmungen. Alle weiteren Ansprüche (gleich welcher Art und welchem Rechtsgrund) sind ausgeschlossen.

2. Mangelhafte Ware werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Ware ersetzen. In geeigneten Fällen können wir den Minderwert gutschreiben. Für die Ersatzlieferung und die Nachbesserung wird in gleicher Weise Gewährleistet wie für den Liefergegenstand Für IIa- und deklassiertes Material ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

3. Mängelansprüche verjähren, sofern sie nicht aufgrund der nachstehenden Vorschriften bereits früher ausgeschlossen sind. drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Spätestens sechs Monate nach Lieferung.

4. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass sich später ein Mangel zeigt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Ein solcher Mangel muß unver züglich nach der Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Lieferung gerügt werden. Andernfalls ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, gleichfalls ausgeschlossen. Gibt der Besteller uns oder dem keine Gelegenheit sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

5. Bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Waren gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

6. Kommen wir nach berechtigter fristgemäßen Mängelrüge mit der Ersatz- lieferung in Verzug, so kann der Besteller, wenn eine von ihm gesetzlich angemessenen Nachfrist fruchtlos verstreicht vom Vertrag zurücktreten, soweit die Ware bis Fristablauf nicht versandbereit gemeldet worden ist.